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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 13 WF 48/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1601 ff |
13 WF 48/02
Beschluss
Tatbestand:
Der Kläger verlangte von dem Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab September 2001. Der Kläger studiert seit dem Sommer-semester 1997 die Rechtswissenschaften an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Im Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 unterbrach der Kläger sein Studium in Frankfurt für ein Auslandsstudium an der Universität Paris. Im Sommersemester 2002 befindet der Kläger sich im 9. Fachsemester (zuzüglich zwei Auslandssemester). Der Kläger plant, sich Ende März 2003 zum Examen zu melden.
Die PKH-Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Gründe:
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601 ff BGB. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes (vgl. Wendl/ Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 57 m. w. N.). Im Falle des Klägers stellt das juristische Studium eine angemessene Ausbildung dar, da der Kläger aufgrund der bestandenen Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Allerdings ist ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 886, 887; Kalt-hoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 315). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die übliche Studiendauer der grundsätzliche Maßstab für die Dauer der Ausbildungsunterhaltspflicht, wobei Examenssemester hinzukommen können (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rn. 316 m. w. N.).
Ausgehend von den genannten Kriterien sind begründete Zweifel an der Zielstrebigkeit der Ausbildungsbemühungen des Klägers noch nicht gegeben. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er inzwischen alle Scheine, die für die Meldung zum Examen erforderlich sind, erworben hat. Darüber hinaus hat er auch alle Praktika absolviert. Der Kläger plant, sich Ende März 2003, also nach Ablauf des 10. Fachsemesters, zum Examen zu melden. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger etwa ein "Bummelstudium" betreibt. Denn die durchschnittliche Fachsemesterzahl der erstmals geprüften Kandidaten zum Ersten Juristischen Staatsexamen beträgt an der Universtität Frankfurt 10,75 Semester.
Nach alledem bietet die beabsichtigte Unterhaltsklage bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu begrenzen, und zwar auf den Unterhaltsbedarf eines Studierenden nach den "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts". Dieser beträgt ab 1. September 2001 monatlich 1.175 DM, ab 1. Januar 2002 monatlich 600 ?.
Ende der Entscheidung
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